Wer krank ist und sich nicht in der Lage fühlt eine Prüfung abzulegen, sollte zu dieser auch gar nicht erst antreten. Bis hier hin sind sich sowohl Studierende, der Prüfungsausschuss von Hochschulen sowie Ärzte und Datenschützer noch einig. Doch wann sind Studierende wirklich krank genug, um sich mit einem ärztlichen Attest von der Prüfung abzumelden?
Deutsche Universitäten und Hochschulen kämpfen vermehrt mit Gefälligkeitsattesten von Ärzten. Um diesen vorzubeugen, führen immer mehr Bildungsinstitute nun eigens kreierte Krankheitsformulare ein. Mit der neuen Regelung sollen Ärzte für die Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit nicht nur den klassischen gelben Schein ausstellen, sondern darüber hinaus eine Symptombeschreibung des Patienten/ der Patientin abliefern. Prüfungsausschüsse möchten zukünftig selbst mitentscheiden, ob die Krankheit des Studierenden wirklich die Prüfungsunfähigkeit rechtfertigt und wollen somit eine Chancengleichheit sichern. Wie finden die Studierenden der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften in Salzgitter diese neue Regelung? Campus38 hat sie nach ihrer Meinung gefragt.
Studierende fühlen sich ungerecht behandelt.
Prüfungsunfähig ist, wer durch körperliche und psychische Beschwerden sich nicht in der Lage befindet, seine gewohnte Leistung zu erbringen. Hiervon zu unterscheiden sind Defizite, welche sich aufgrund von persönlichen Leistungsbereitschaften ergeben. So einem Missbrauch wollen Hochschulen nun entgegenwirken: Um die Qualitätssicherung in den Berufen zu garantieren, ist das neue Formular bereits an zahlreichen deutschen Universitäten im Einsatz. Laut der deutschen Ärztekammer ist der behandelnde Arzt nicht an die Schweigepflicht gebunden, wenn der Patient der Weitergabe von Informationen einwilligt. Im Hochschulsystem entscheiden Studierende selbst, ob sie die vom Arzt ausgefüllte Bescheinigung beim Prüfungsausschuss einreichen und somit auf einen Teil seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts verzichten.Aber auch die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und machen sich anderweitig – nach Paragraf 203 Strafgesetzbuch (Verletzung von Privatgeheimnissen) – haftbar. Laut den Datenschutzbeauftragten des Landes Niedersachsen ist die neue Formularregelung der Hochschulen zulässig: „Rechtsgrundlage der neuen Einführung ist das niedersächsische Hochschulgesetz in Verbindung mit der Prüfungsordnung. Demnach liegt die Beweislast bei einer Prüfungsunfähigkeit beim Studierenden selbst. Der Student muss der Prüfungsverwaltung die geeigneten Informationen vorlegen, damit diese eigenständig über die Prüfungsfähigkeit entscheiden können und ein einfaches Attest reicht an dieser Stelle nicht aus.“